Der Lieferant (Exporteur) sollte die Exporttransaktion möglichst fair gestalten, mit der Ausnahme der Konditionen im Falle von Leistungsstörungen. Es empfiehlt sich, den Vertrag als Instrument der Risikominimierung zu nutzen:
Privatautonomie
- = Zulässigkeit vertraglicher Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Parteien des Grundgeschäfts, unter Vorbehalt der Schranken allf. zwingenden Rechts)
Rechtswahl
- Materiell-privatrechtliche Parteiautonomie
- Wollen die Parteien ihr Vertragsverhältnis einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen, schliessen sie hiezu einen sog. „Verweisungsvertrag“ bzw. nehmen im Vertrag eine sog. „Verweisungsklausel“ (auch: Rechtswahlklausel) auf
- = kollisionsrechtliche Rechtswahl
- Textbeispiel
- „
- Unter bestimmten Voraussetzungen schafft die Rechtswahlklausel eine sinnvolle Rechtssicherheit
- Vide hiezu Vertragsredaktion – Vertragsgestaltung
- Wollen die Parteien ihr Vertragsverhältnis einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen, schliessen sie hiezu einen sog. „Verweisungsvertrag“ bzw. nehmen im Vertrag eine sog. „Verweisungsklausel“ (auch: Rechtswahlklausel) auf
- Öffentliches Recht
- Eigene Kollisionsnormen
- Keine Rechtswahl
Gerichtsstandsvereinbarung
- = Beseitigung der Unsicherheit durch Abrede, welches nationale Gericht im Streitall zuständig ist
- Textbeispiel
- „Gerichtsstand ist Zürich; sachlich zuständig ist das Handelsgericht“
- Textbeispiel
- Alternative: Schiedsgericht
- Vereinbarung eines Schiedsgerichts (Schiedsklausel)
- Textbeispiele
- Binnen-Schiedsgericht (Schweiz)
- Internationale Schiedsgericht
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.