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Forfaitierung

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Option

Rechtsgebiet:
Forfaitierung
Stichworte:
Forfaitierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die „Option auf eine feste Finanzierungszusage“ hat die Wirkung einer Offerte im Sinne von OR 3 ff. Zu den Einzelheiten:

Prozedere

  • Forfaitist (Exporteur)
    • Forfaitist fordert den Forfaiteur auf eine „Option auf eine feste Finanzierungszusage“ abzugeben
  • Forfaiteur
    • Forfaiteur gibt an den Forfaitisten eine „Option auf eine feste Finanzierungszusage“ ab, wobei meistens umschrieben wird, wie die Option auszuüben bzw. anzunehmen ist
  • Forfaitist (Exporteur)
    • Forfaitist kann die Offert annehmen und so einen Forfaitierungsvertrag begründen

Inhalt

  • Grundsatz
    • Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte sowie alles was für die Parteien sog. conditio sine qua non ist
  • Primärmarkt
    • Parteien
    • Darstellung des Grundgeschäfts
      • Besteller (Importeur)
      • Gegenstand der Lieferung
      • Auftragssumme
      • Liefer- bzw. Abwicklungstermine
      • Zahlungsbedingungen
      • Dokumente
      • Sicherheiten
    • Forfaitierungssatz
    • Weitere Bestimmungen
      • Schriftform
      • Anwendbares Recht
      • Gerichtsstand
      • Salvatorische Klausel
  • Sekundärmarkt
    • Im Sekundärmarkt beschränken sich die Beteiligten, d.h. der Primärforfaiteur und der Sekundärforfaiteur, aufs Wesentliche
    • Beim Grundgeschäft erfolgt nur dessen Erwähnung ohne Details

Konditionierung durch Ergänzungsdokumentierung

  • Meistens muss der Offert-Adressat weitere Dokumente beibringen, um die Offerte annehmen zu dürfen
    • Erklärungen des Schuldners (Importeurs)
      • Anerkennung des Forderungsbestands
      • Anerkennung der Abtretung
      • Bestätigung, wonach ihm keine Rechte Dritter an der Abtretungsforderung bekannt seien
      • Verzicht auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen
    • Nachweis des Erhalts von Devisentransfer-Genehmigungen

Optionsgebühr (Offertkommission)

  • =   Entgelt für die kurze Gültigkeitsdauer der Offerte (zB wenige Stunden bzw. 1 – 2 Tage)
  • Abgeltungsgegenstand
    • Entschädigung für die Risikoübernahme durch den Forfaiteur während der Bindungsdauer und weil er sich bis zur Annahme der Offerte durch den Exporteur nicht risikogerecht refinanzieren bzw. die übernommenen Risiken nicht ausschliessen oder reduzieren kann

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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