Bei der vom Exporteur beim Forfaiteur verlangten Indikation geht es um die völlig unverbindliche Angabe eines ungefähren Forfaitierungssatzes:
Voraussetzungen
- Mitteilung der Basisinformationen
- Schuldner
- Garant
- Währung und Betrag des Grundgeschäfts
- Fälligkeit
- Hinweis auf Regress-Ausschluss (vorsichtshalber)
- Mitteilung offenbarungspflichtiger Tatsachen
Indikationsinhalt
- Forfaitierungssatz
- = Preis, zu dem der Forfaiteur grundsätzlich zum Abschluss Forfaitierungsvertrag einverstanden wäre
- Forfaitierungsbedingungen des Forfaiteurs
- = Voraussetzungen, welche der Forfaiteur an die zu refinanzierende Forderung stellt
- Sicherheiten
- Garantierende oder avalierende Bank
- Währung
- Zahlungsbedingungen
- = Voraussetzungen, welche der Forfaiteur an die zu refinanzierende Forderung stellt
Indikations-Wirkung
- Antrag zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Antrag ohne Verbindlichkeit im Sinne von OR 7 Abs. 1 bzw. kein Antrag im Rechtssinne, der einzig noch der Annahme für das Zustandekommen eines Vertrages bedürfte
- Indikation ist einzig, aber immerhin, Grundsatzbereitschaft, einen Vertrag des indikativen Inhalts einzugehen
- Vorbehalte in der Indikation
- zB „unverbindliches Angebot“
- zB „ohne Verbindlichkeit“
- Listen mit Forfaitierungssätze
- Den von Forfaiteuren veröffentlichen Listen von Forfaitierungssätzen bewirken gemäss OR 7 Abs. 2 keinen verbindlichen Antrag